Ehegatteninnengesellschaft

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1999 (FamRZ 1999, 1580 ff.) wird in der Rechtsprechung in problematischen Fällen verstärkt auf eine Ehegatteninnengesellschaft zurückgegriffen. Problematisch sind die Sachverhalte, bei denen weder ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, noch eine Außengesellschaft gegründet wurde. Insbesondere in Fällen der Gütertrennung kann mit Hilfe einer Ehegatteninnengesellschaft u.U. noch eine Vermögensbeteiligung erreicht werden. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zu einer ehebezogenen Zuwendung, die erst nachrangig zu prüfen ist, schwierig. Dies hängt sowohl von subjektiven, wie von objektiven Elementen ab.

Objektiver Aspekt: Während bei der ehebezogenen Zuwendung ein oder mehrere Vermögenswerte an den anderen Ehegatten übertragen werden, verlangt die Rechtsprechung bei der Ehegatteninnengesellschaft eine Vermögensmehrung durch eine planvolle Zusammenarbeit der Eheleute. Vermögenswerte und Arbeitsleistungen werden hierfür eingesetzt.

Subjektiver Aspekt: Die ehebezogene Zuwendung wird „um der Ehe Willen“ geleistet. Dem liegt die Erwartung zugrunde, dass die Ehe in Zukunft Bestand haben werde. Fällt diese Geschäftsgrundlage fort, ist eine Rückforderung denkbar. Demgegenüber ist die Ehegatteninnengesellschaft weitergehend. Eine wirtschaftliche Beteiligung des anderen Partners ist geplant. Es wird ein über die ehelichen Lebensverhältnisse hinausgehender Zweck angestrebt.

Ob eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, kann nur in jedem Einzelfall beantwortet werden. Hierbei sind vor allen Dingen von Bedeutung:

  • Der Güterstand.
  • Der Umfang und die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitseinsatzes.
  • Die finanziellen Beiträge, die die Beteiligten jeweils erbringen.
  • Die berufliche Qualifikation.
  • Das gemeinsam aufgebaute Unternehmen, insbesondere ein Immobilienunternehmen.
  • Die Verteilung von Gewinn und Verlust.
  • Die Verteilung der Aufgaben.
  • Das Auftreten in der Öffentlichkeit.

Die Ehegatteninnengesellschaft hat u.a. folgende Konsequenzen:

  • Der andere Ehepartner wird zwar nicht Gesellschafter. Er ist nach außen hin auch nicht Berechtigter. Intern steht ihm aber gegen den Geschäftsinhaber ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch ist i.d.R. in Höhe der Hälfte des Wertes des Geschäftes anzusetzen.
  • Der Anspruch entsteht mit der Beendigung der Gesellschaft. I.d.R. ist dies die Trennung.
Dr. Kogel & Mast - Familienanwälte Aachen
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